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§ 66 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 73 BinSchPersV Wiederholung der gesamten Prüfung
... insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach
§ 66
und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich. (2) Die Zulassung ...
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Zitat in folgenden Normen
Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
§ 5 BinSchPersBefähPrV Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
... Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den
§§ 66
und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung. (2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende ...
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