Artikel 4 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung (LuftGerPVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2021 LuftVZO § 1

Dem § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät."

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 LuftGerPVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 28 BEV 2024 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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