Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BTÄndB k.a.Abk.)


Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 11. Dezember 2021 GO-BT § 126a

§ 126a der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4830) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 126a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19

(1) Der Bundestag ist abweichend von § 45 Absatz 1 beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(2) Anwesend im Sinne des § 67 Satz 1 sind auch diejenigen Mitglieder, die über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

(4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

(5) § 126a findet ab 19. März 2022 keine Anwendung mehr. Vor diesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Bundestages aufgehoben werden."


Schlussformel



Die Präsidentin des Deutschen Bundestages

Bärbel Bas

Anzeige