§ 2 - Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJBGebV)

V. v. 15.12.2021 BGBl. I S. 5206 (Nr. 85)
Geltung ab 24.12.2021; FNA: 202-5-23 Verwaltungsgebühren

§ 2 Höhe der Gebühren


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.

(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

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Zitierungen von § 2 BzKJBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BzKJBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BzKJBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BzKJBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


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