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Änderung § 8 VkBkmG vom 01.04.2012

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§ 8 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 8 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung


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(1) Ist die elektronische Bereitstellung oder Bereithaltung des Bundesanzeigers nicht nur kurzzeitig unmöglich, müssen Verkündungen und Bekanntmachungen auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise erfolgen (Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung); § 7 gilt entsprechend.

(2) 1 Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben werden. 2 Er ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten. 3 Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekannt zu machen,

1. dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben wird,

2. wann die Unmöglichkeit nach Absatz 1 eingetreten ist und

3. an welche Bibliotheken und Behörden der Bundesanzeiger verteilt wird.

(3) 1 Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bundesanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. 2 Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in geeigneter Weise hinzuweisen.

(4) 1 Für den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 2 Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.


 
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