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Änderung § 10 VkBkmG vom 01.04.2012

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§ 10 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 10 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

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§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen


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(1) 1 Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Weise dargestellt werden können, die den genauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. 2 Die Auslegung setzt voraus, dass in der Rechtsverordnung

1. der Inhalt der Bestandteile beschrieben ist sowie

2. Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sind.

(2) 1 Bestandteile nach Absatz 1 können gegen angemessenes Entgelt bezogen werden. 2 Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan hinzuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Bekanntmachungen entsprechend.


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