§ 9 VkBkmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung | § 9 VkBkmG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Verkündungen und der Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung zu regeln sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkündung und Bekanntmachung festzulegen. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung. |