Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung (BAnzDiG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 VkBkmG § 1 (neu), § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 (neu), § 8 (neu), § 10 (neu), § 11 (neu), § 12 (neu), mWv. 30. Dezember 2011 § 9 (neu)

Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Wörter „und Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG)" angefügt.

2.
Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 1 Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes".

3.
Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

„§ 1 Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

(1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen; der Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet dient der Verkündung von Eisenbahntarifen.

(2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungsorgane durch die Behörden des Bundes für Bekanntmachungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bleibt unberührt."

4.
Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Verkündung von Rechtsverordnungen".

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet; sie werden vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Bundesanzeiger verkündet, wenn der Verordnungsgeber feststellt, dass ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(2) Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Verkehrsblatt verkündet werden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „- Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland -" werden gestrichen.

5.
Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Verkündung von Verkehrstarifen".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „, die Verordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes", sowie die Wörter „- Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland -" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „im Bundesanzeiger oder in den Amtsblättern" gestrichen.

6.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist" durch die Wörter „sie im Verkündungsorgan veröffentlicht worden sind" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder bestimmt wird" gestrichen.

7.
Nach dem neuen § 4 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt 2 Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger".

8.
Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 5 bis 12 ersetzt:

„§ 5 Bundesanzeiger

(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse

 
www.bundesanzeiger.de

vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.

(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für

1.
die Verkündung von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 1;

2.
sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder.

Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.

§ 6 Zugang zum Bundesanzeiger

(1) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist für jedermann jederzeit frei zugänglich.

(2) Veröffentlichungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt und gespeichert werden.

(3) Ausdrucke einzelner Veröffentlichungen des Bundesanzeigers können gegen angemessenes Entgelt beim Betreiber des Bundesanzeigers bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Bundesanzeiger deutlich hinzuweisen.

(4) Im Bundesanzeiger ist ein kostenfreier Dienst anzubieten, der Nutzer über neu erscheinende Ausgaben des amtlichen Teils des Bundesanzeigers und deren Inhalt sowie über das Erscheinen gedruckter Anlagenbände und deren Bezugsmöglichkeit gemäß Absatz 3 selbsttätig elektronisch informiert; Nutzer haben hierfür lediglich die Adresse ihres elektronischen Postfachs anzugeben.

§ 7 Sicherheitsanforderungen

(1) Der Verkündung im Bundesanzeiger müssen Dokumente zugrunde gelegt werden, aus denen sich die Ausfertigung durch den Verordnungsgeber eindeutig ergibt.

(2) Zur Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers muss ein Dokument in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format vorgelegt werden. Die inhaltliche Übereinstimmung eines solchen Dokuments mit der Ausfertigung der Rechtsverordnung oder mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original muss gewährleistet sein. Nachträgliche inhaltliche Veränderungen eines Dokuments nach Satz 1 sind unzulässig; durch technische Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass solche Veränderungen zuverlässig erkennbar sind.

(3) Sobald ein Dokument nach Absatz 2 verkündet oder bekannt gemacht ist, muss es zeitnah in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System archiviert werden. Die Archivierung muss den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumentieren. § 17 der Signaturverordnung gilt für die archivierten Dokumente entsprechend.

§ 8 Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung

(1) Ist die elektronische Bereitstellung oder Bereithaltung des Bundesanzeigers nicht nur kurzzeitig unmöglich, müssen Verkündungen und Bekanntmachungen auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise erfolgen (Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung); § 7 gilt entsprechend.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben werden. Er ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten. Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekannt zu machen,

1.
dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben wird,

2.
wann die Unmöglichkeit nach Absatz 1 eingetreten ist und

3.
an welche Bibliotheken und Behörden der Bundesanzeiger verteilt wird.

(3) Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bundesanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in geeigneter Weise hinzuweisen.

(4) Für den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011

 
§ 9 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Verkündungen und der Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung zu regeln sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkündung und Bekanntmachung festzulegen. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen

§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen

(1) Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Weise dargestellt werden können, die den genauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. Die Auslegung setzt voraus, dass in der Rechtsverordnung

1.
der Inhalt der Bestandteile beschrieben ist sowie

2.
Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sind.

(2) Bestandteile nach Absatz 1 können gegen angemessenes Entgelt bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan hinzuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 11 Berichtigungen

(1) Werden Druckfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten in Verkündungen oder Bekanntmachungen berichtigt, ist die Berichtigung in dem amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen, in dem die Verkündung oder Bekanntmachung erfolgt ist.

(2) Die Berichtigung einer Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Überschreiben oder sonstige Veränderung des ursprünglich veröffentlichten Dokuments ist ausgeschlossen. Dem Dokument, das berichtigt wird, soll ein Hinweis hinzugefügt werden, der über die Fundstelle der Berichtigung informiert.

§ 12 Übergangsvorschrift

Der elektronische Bundesanzeiger wird in den Bundesanzeiger überführt. Die Internetadresse www.ebundesanzeiger.de ist mindestens bis zum 1. Juni 2012 aufrechtzuerhalten."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BAnzDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAnzDiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 BAnzDiG Inkrafttreten
... und 3 am 1. April 2012 in Kraft. (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1 Nummer 8 der § 9 sowie Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b in Kraft. (3) Artikel 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 10 10. ZustAnpV Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
... III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt ...