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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVVEVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 NotAktVV § 3, § 7, § 12, § 14, § 31, § 34, § 35

Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 3 das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „und elektronische Urkunden" angefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „und elektronische Urkunden" angefügt.

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Urkunden entsprechend."

c)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf dem nach § 16b des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden."

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
elektronische Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes),".

bb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und in Buchstabe a wird vor den Wörtern „elektronischen Signatur" das Wort „qualifizierten" eingefügt.

dd)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere

1.
Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,

2.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und

a)
die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder

b)
deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und

3.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und

a)
deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder

b)
die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden."

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des Beurkundungsgesetzes" die Wörter „und elektronischen Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes)" eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 wird vor den Wörtern „elektronische Signatur" das Wort „qualifizierte" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 8" ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Niederschrift" die Wörter „oder elektronische Niederschrift" eingefügt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Handzeichen" die Wörter „oder qualifizierten elektronischen Signaturen" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist die Beurkundung mittels Videokommunikation oder im Wege der gemischten Beurkundung (§ 16e des Beurkundungsgesetzes) erfolgt, so ist dies anzugeben."

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

6.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
bei elektronischen Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes, ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments,".

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:

„5.
bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,

a)
ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses in notarieller Verwahrung verbleibt,

b)
ein Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat,

c)
in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars ein Ausdruck des elektronischen Dokuments,".

dd)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 12" wird die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt."

c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Anstelle eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift tritt und die Verwahrung eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift nicht möglich ist."

7.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In der Form, in der sie erstellt wurden, sind zu verwahren:

1.
elektronische Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes und

2.
einfache elektronische Zeugnisse im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, wenn das zu ihrer Errichtung erstellte elektronische Dokument in notarieller Verwahrung verbleibt."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Satz wird angefügt:

„Tritt nach dem Beurkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift, so ist diese anstelle der elektronischen Urschrift zu verwahren."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach dem Wort „Niederschrift" werden die Wörter „oder einer elektronischen Niederschrift" eingefügt.

8.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abschrift" die Wörter „oder einer elektronischen Urschrift" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der Urschrift oder Abschrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird, etwas zu vermerken, so ist der Vermerk

1.
auf einem gesonderten Blatt niederzulegen, welches mit der in der Urkundensammlung verwahrten Urschrift oder Abschrift zu verbinden ist, wenn die betreffende Urkunde in Papierform errichtet wurde, oder

2.
in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, welches zusammen mit der in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Urkunde zu verwahren ist, wenn die betreffende Urkunde in elektronischer Form errichtet wurde.

Von einem elektronischen Vermerk, der zusammen mit einer elektronischen Urkunde in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, ist ein Ausdruck mit dem in der Urkundensammlung verwahrten Ausdruck der elektronischen Urkunde zu verbinden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PatAnwVVEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwVVEVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 PatAnwVVEVuaÄndV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Die Artikel 2 , 5 und 7 Nummer 1, 2 und 5 sowie Artikel 8 treten am 1. August 2022 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung
G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Artikel 5 GReAEVG Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...