Die
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 119 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte Halbjahr tritt."
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 und 3 Satz 3" ersetzt.
- d)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die sich auf die Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form beziehenden Möglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden."
- 2.
- Dem § 120 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden."