Die
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom
13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 39a Übergangsvorschrift".
- 2.
- Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a Übergangsvorschrift
§ 2 Nummer 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 39 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden."
- 3.
- Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden."
- 4.
- § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zwischen dem 1. Januar 1950 und dem" durch die Wörter „vom 1. Januar 1950 bis zum" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 gilt auch für die dort bezeichneten Dokumente, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden."