Artikel 5 - Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung (GReAEVG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 NotAktVV § 39a (neu), § 50, § 51

Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 die folgende Angabe eingefügt:

§ 39a Übergangsvorschrift".

2.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

§ 39a Übergangsvorschrift

§ 2 Nummer 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 39 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden."

3.
Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden."

4.
§ 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zwischen dem 1. Januar 1950 und dem" durch die Wörter „vom 1. Januar 1950 bis zum" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 3 gilt auch für die dort bezeichneten Dokumente, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GReAEVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GReAEVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 GReAEVG Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 7 GReAEVG Inkrafttreten
... Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 3 und 5 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Juli 2022 in ...


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