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Änderung § 9 GaFinHG vom 31.12.2021

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§ 9 GaFinHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2021 geltenden Fassung
§ 9 GaFinHG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Rückzahlung von Bundesmitteln


(Text alte Fassung)

(1) 1 Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. 2 Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. 2 Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.

(2) 1 Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. 2 Der Zins ist an den Bund abzuführen. 3 Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. 4 Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz. 5 Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. 6 Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.



 

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