Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des §
1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in den §§
54 und
58b des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. §
1 Abs. 3 gilt entsprechend.