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Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (2. SUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5257 (Nr. 86); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SUrlV § 21

§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden vor dem Wort „einen" die Wörter „eine nahe Angehörige oder" eingefügt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

 AnlassUrlaubsdauer
„6a.abweichend von Num-
mer 6 und befristet bis
zum 31. März 2022 für
Fälle, in denen die Beam-
tin oder der Beamte in
einer wegen der COVID-
19-Pandemie akut aufge-
tretenen Pflegesituation
eine bedarfsgerechte
häusliche Pflege für die
Betreuung einer oder
eines nahen Angehörigen
im Sinne des § 7 Absatz 3
des Pflegezeitgesetzes
sicherstellen oder orga-
nisieren muss und in
denen die Pflege nicht
anderweitig gewährleis-
tet werden kann; dass
die Pflegesituation we-
gen der COVID-19-Pan-
demie aufgetreten ist,
wird bis zum 31. März
2022 vermutet
für jede
pflegebedürftige
Person bis zu
20 Arbeitstage".


2.
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Für das Jahr 2022 erhöht sich die Dauer des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 2,

1.
bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen höchstens um 86 Arbeitstage, und

2.
bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen höchstens um 43 Arbeitstage.

(2b) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil

1.
zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist,

2.
das Betreten der Schule des Kindes, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,

3.
Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind,

4.
die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist,

5.
der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder

6.
das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2b, in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen."


Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. März 2022 SUrlV § 21

§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 SUrlV § 21

§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 4 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SUrlV § 21

§ 21 Absatz 2a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 20. März 2022 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. April 2022 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser