Artikel 1a - Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung (AgrStatVuWeinVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1a Änderung der Weinverordnung


Artikel 1a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2021 WeinV § 13

In § 13 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) geändert worden ist, wird nach Absatz 8a folgender Absatz 8b eingefügt:

 
„(8b) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahr 2021 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2022 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden."

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Zitierungen von Artikel 1a Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1a AgrStatVuWeinVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatVuWeinVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 1 12. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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