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Anlage - Zweite Fleischwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung (2. FleischWArbbV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V1
Geltung ab 01.01.2022 bis 30.11.2024; FNA: 810-1-73-2 Arbeitsförderung

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021



§ 1 Geltungsbereich


1.
Räumlicher Geltungsbereich:

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Betrieblicher Geltungsbereich:

a)
Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.

Dies sind Betriebe, in denen

-
Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden,

-
Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird,

-
überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.

Hierzu zählen auch Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft). Soweit diese Betriebe in den Geltungsbereich eines nach den §§ 7, 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erstreckten Tarifvertrags fallen, hat jener Tarifvertrag Vorrang.

b)
Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gemäß der Definition des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gehören.

3.
Persönlicher Geltungsbereich

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.

Ausgenommen sind:

a)
Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,

b)
Praktikanten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes.

§ 2 Mindestlöhne


1.
Der Mindestlohn gemäß diesem Tarifvertrag ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

2.
Die Mindestlöhne je Stunde betragen ab dem Zeitpunkt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bundeseinheitlich 10,80 Euro,

ab dem 1. Januar 2022: 11 Euro,

ab dem 1. Dezember 2022: 11,50 Euro,

ab dem 1. Dezember 2023: 12,30 Euro.

3.
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

§ 3 Ausschlussfristen


Für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.