(1) Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach den Regelungen des
§ 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach
§ 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.
(2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Pflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt
§ 9 oder
§ 10 fort.