Zweck dieser Verordnung ist es, die Fortführung des Studiums der Zahnheilkunde im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen zu gewährleisten und
- 1.
- abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern sie nach § 133 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen und
- 2.
- abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Anforderungen an die Durchführung des Krankenpflegedienstes und der Famulatur festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen.
Abweichend von
§ 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in
§ 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.
Die in
§ 26 Absatz 4 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können auch durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
Abweichend von
§ 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in
§ 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.
(1) Die in
§ 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
1Der Pflegedienst kann abweichend von
§ 14 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten abgeleistet werden, wenn die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat.
2Ein während dieser Zeit begonnener Pflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der reguläre Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleistenden Pflegedienst nach
§ 14 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen angerechnet.
1Die Famulatur kann abweichend von
§ 15 Absatz 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten abgeleistet werden, wenn die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat.
2Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der reguläre Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf die während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleistenden Famulatur nach
§ 15 Absatz 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen angerechnet.
(1) Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach den Regelungen des
§ 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach
§ 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.
(2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Pflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt
§ 9 oder
§ 10 fort.
1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
2Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach
§ 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.