Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu
§ 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1.01 Nummer 49 werden nach dem Wort „geltenden" die Wörter „und anzuwendenden" eingefügt.
- 2.
- § 1.01 Nummer 56 wird wie folgt gefasst:
- „56.
- „ES-TRIN": Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;".
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499