Artikel 6 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (1. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); Geltung ab 18.01.2022
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Artikel 6 Änderung der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 18. Januar 2022 BinSchSprFunkV § 2

In § 2 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, werden nach dem Wort „geltenden" die Wörter „und anzuwendenden" eingefügt.



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