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Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)
V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund
- -
- des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
- -
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4;
- 2.
- den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-Sprechfunkzeugnis [UBI]).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:
die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; - 2.
- Fahrzeuge:
Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe; - 3.
- Binnenschifffahrtsfunk:
Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:- a)
- Schiff - Schiff,
- b)
- Nautische Information,
- c)
- Schiff - Hafenbehörde,
- d)
- Funkverkehr an Bord,
- e)
- Öffentlicher Nachrichtenaustausch;
- 4.
- Funkanlage:
Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen; - 5.
- Regionale Vereinbarung:
die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213); - 6.
- Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:
das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung; - 7.
- Landfunkstelle:
ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks; - 8.
- Schiffsfunkstelle:
mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. Januar 2022 BGBl. I S. 2 m.W.v. 18. Januar 2022
2. Abschnitt Betriebsvorschriften
§ 3 Grundregeln
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.
(2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.
(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System [ATIS]) verfügen.
§ 4 Erlaubnis
(1) 1Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. 2Sie gilt unbefristet. 3Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen.
(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines
- 1.
- amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]),
- 2.
- von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk,
- 3.
- von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses,
- 4.
- Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.
Text in der Fassung des Artikels 50 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 5 Besondere Pflichten
In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.
Text in der Fassung des § 38 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) V. v. 16. Dezember 2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286 m.W.v. 1. Februar 2012
3. Abschnitt Erwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse
§ 6 Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben.
§ 7 Prüfungsvoraussetzungen
§ 7 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Tag und Ort der Geburt,
- 5.
- Anschrift.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
- 2.
- zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.
§ 8 Prüfungsausschüsse
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer nach Bedarf. Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt.
(2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen.
(3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg.
§ 9 Prüfung
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er
- 1.
- über ausreichende Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und
- 2.
- zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer Teil).
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt. Die Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Monaten wiederholen.
(6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten
- 1.
- Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker (General Operator's Certificate [GOC]),
- 2.
- Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]),
- 3.
- UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ),
- 4.
- Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate [LRC]),
- 5.
- Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC])
(7) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 10 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften V. v. 20. Januar 2006 BGBl. I S. 220 m.W.v. 1. April 2006
§ 10 Erteilung ohne Prüfung
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
Gegen Vorlage eines der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Zeugnisse oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk erteilt die zuständige Behörde dem Inhaber auf Antrag ohne erneute Prüfung die Erlaubnis und stellt ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) aus.
§ 11 Ersatzausfertigung
§ 11 wird in 8 Vorschriften zitiert
Ist ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der zuständigen Behörde abzuliefern.
§ 12 Entziehung
§ 12 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich
- 1.
- in gefährdender Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat oder
- 2.
- zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist, insbesondere nicht mehr über ausreichendes Hör- oder Kommunikationsvermögen oder ausreichende Sehschärfe verfügt; die zuständige Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage fachärztlicher Zeugnisse verlangen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn
- 1.
- der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat,
- 2.
- bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, dass er zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist.
(3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.
(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit, sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat.
(6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.
(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit.
§ 13 Auskünfte
Die zuständige Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie geführten Verzeichnis über die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
- 1.
- Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation sowie an die Prüfungsausschüsse,
- 2.
- Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,
- 3.
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeien der Länder
Text in der Fassung des Artikels 50 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 14 Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage 2 von Prüfungsausschüssen des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandes e. V. ausgestellt. Es gelten die §§ 6, 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11 bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie, ihre Prüfungsausschüsse oder ihre Prüfer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstoßen haben.
4. Abschnitt Schlussvorschriften
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 hat 1 frühere Fassung
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,
- 3.
- entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,
- 4.
- entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
- 5.
- entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.
Text in der Fassung des § 38 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) V. v. 16. Dezember 2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286 m.W.v. 1. Februar 2012
§ 16 (Änderungsvorschrift)
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 17 (Änderungsvorschrift)
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 4) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2002 S. 4575)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 14) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2002 S. 4576)
Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1) Prüfungsprogramm
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Nummer | Prüfungsteil | UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrts- funk (UBI) | Ergänzungsprüfung für Inhaber des ROC, GOC, UBZ, LRC und SRC |
A. Theoretische Kenntnisse über den Binnenschifffahrtsfunk | |||
1. | Kenntnisse und wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks | ||
1.1 | Verkehrskreise | X | X |
1.1.1 | Schiff - Schiff | X | X |
1.1.2 | Nautische Information | X | X |
1.1.3 | Schiff - Hafenbehörde | X | X |
1.1.4 | Funkverkehr an Bord | X | X |
1.1.5 | Öffentlicher Nachrichtenaustausch | X | X |
2. | Rangfolge und Arten des Verkehrs im Binnenschifffahrtsfunk | ||
2.1 | Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr | X | X |
2.2 | Routinegespräche | X | X |
2.3 | Bestätigung von Meldungen | X | |
2.4 | Anweisungen von Landfunkstellen | X | X |
2.5 | Gespräche sozialen Inhalts | X | X |
2.6 | Testsendungen | X | |
3. | Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk | ||
3.1 | Schiffsfunkstellen | X | X |
3.2 | Landfunkstellen | X | X |
3.3 | Tragbare Funkanlagen | X | X |
3.4 | Kennzeichnung der Funkstellen | X | X |
3.5 | Funkausrüstungspflicht | X | X |
3.6 | Frequenzzuteilung | X | X |
4. | Grundkenntnisse über Frequenzen und ihre Nutzung | ||
4.1 | Ausbreitung der Ultrakurzwellen (UKW/VHF) | X | |
4.2 | Zuweisung der UKW-Kanäle im Binnen- schifffahrtsfunk | X | X |
4.3 | Betriebsarten Simplex, Duplex, Semi-Duplex | X | |
4.4 | Digitaler Selektivruf (DSC) | X | |
4.5 | Zwei-Kanal-Überwachung (Dual watch) | X | |
4.6 | Begrenzung der Sendeleistung | X | X |
5. | Automatisches Senderidentifizierungs- system (ATIS) | ||
5.1 | Bildung der ATIS-Nummer | X | X |
6. | Grundkenntnisse über Bestimmungen und Veröffentlichungen, die den Binnen- schifffahrtsfunk betreffen | ||
6.1 | Aufsicht über die Schiffsfunkstelle | X | |
6.2 | Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot | X | |
6.3 | Handbuch Binnenschifffahrtsfunk | X | X |
6.3.1 | Allgemeiner Teil | X | X |
6.3.2 | Regionale Teile | X | X |
6.4 | Regionale Vereinbarung über den Binnen- schifffahrtsfunk | X | X |
6.5 | Sprachen im Binnenschifffahrtsfunk | X | X |
6.6 | Empfohlene Redewendungen für die Fahrt | X | X |
7. | Technische Kenntnisse | ||
7.1 | Strom, Spannung und Leistung | X | |
7.2 | Antennen | X | |
B. Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen einer Schiffsfunkstelle | |||
1. | Praktische Kenntnisse | ||
1.1 | UKW-Funkanlagen | X | |
1.2 | Grundeinstellung | X | |
1.3 | Kanalauswahl | X | |
1.4 | Sendeleistung | X | |
1.5 | Rauschsperre (Squelch) | X | |
2. | Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks | ||
2.1 | Notverkehr | X | X |
2.2 | Dringlichkeitsverkehr | X | X |
2.3 | Sicherheitsverkehr | X | X |
2.4 | Routinegespräch | X | |
2.5 | Testsendungen | X | |
3. | Allgemeine Form der Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks | ||
3.1 | Anruf an eine Funkstelle | X | |
3.2 | Beantwortung von Anrufen | X | |
3.3 | Anruf an alle Funkstellen | X |
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 3) Vorschriften für den Prüfungsverlauf
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
- 2.
- Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- 3.
- Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. ä. oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.
- 4.
- Schriftlicher Prüfungsteil
Nachweis ausreichender Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse durch Beantwortung eines Fragebogens, wobei mindestens 80 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden muss.
Die Bearbeitungszeit für einen Fragebogen aus dem Fragenkatalog, der im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, beträgt 60 Minuten. - 5.
- Praktischer Prüfungsteil
Fehlerfreie Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
Fehlerfreie Aufnahme von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens 5 Minuten.
Praktische Übungen im Binnenschifffahrtsfunk unter der Anwendung der Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
Bedienung der Sprechfunkgeräte einer Schiffsfunkstelle.
Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 15 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten. - 6.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die in Anlage 3 genannt sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5781/index.htm