Änderung § 1 DVSUG vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 DVSUG, alle Änderungen durch Artikel 58 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der DVSUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 DVSUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 DVSUG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständigkeit des Seeamtes Kiel


(Text alte Fassung)

Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tönning oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

(Text neue Fassung)

Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed