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§ 2 - Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (VSGZustV)

V. v. 12.08.1992 BGBl. I S. 1529; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.1992; FNA: 930-6-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen



(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung

1.
(weggefallen)

2.
der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

a)
Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden;

b)
nichtbundeseigene Häfen

die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

c)
nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)

die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

3.
der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

a)
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse

die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;

b)
Luftfahrzeuge,

die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,

 
das Luftfahrt-Bundesamt;

die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,

 
die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.