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§ 2 - Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (VSGZustV)
V. v. 12.08.1992 BGBl. I S. 1529; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.1992; FNA: 930-6-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.09.1992; FNA: 930-6-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen
(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
- a)
- Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden; - b)
- nichtbundeseigene Häfen
die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden; - c)
- nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)
die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
- 3.
- der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
- a)
- Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder; - b)
- Luftfahrzeuge,
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,- das Luftfahrt-Bundesamt;
- die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.
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