Die
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom
8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
- a)
- verwendete Impfstoffe,
- b)
- für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
- c)
- für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
- d)
- Intervallzeiten,
- aa)
- die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- bb)
- die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,".
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
- a)
- Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
- b)
- Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
- c)
- Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,".
- 2.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder
- 2.
- die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt."
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478