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Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung (SchAusnahmVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2022 SchAusnahmV § 2, § 6

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:

a)
verwendete Impfstoffe,

b)
für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,

c)
für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,

d)
Intervallzeiten,

aa)
die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und

bb)
die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,".

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:

a)
Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,

b)
Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,

c)
Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,".

2.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1.
nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder

2.
die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt."


Artikel 2 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2022 CoronaEinreiseV § 2, § 10

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Genesenennachweis

ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:

a)
Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,

b)
Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,

c)
Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,".

b)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Impfnachweis

ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:

a)
verwendete Impfstoffe,

b)
für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,

c)
für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,

d)
Intervallzeiten,

aa)
die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und

bb)
die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,".

2.
Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 gilt bei Beförderungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe, dass Lebensgefährten nicht demselben Haushalt angehören müssen."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Januar 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach