Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung (SchAusnahmVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2022 CoronaEinreiseV § 2, § 10

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Genesenennachweis

ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:

a)
Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,

b)
Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,

c)
Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,".

b)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Impfnachweis

ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:

a)
verwendete Impfstoffe,

b)
für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,

c)
für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,

d)
Intervallzeiten,

aa)
die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und

bb)
die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,".

2.
Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 gilt bei Beförderungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe, dass Lebensgefährten nicht demselben Haushalt angehören müssen."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SchAusnahmVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchAusnahmVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 01.03.2022 BAnz AT 02.03.2022 V1
Artikel 1 3. CoronaEinreiseVÄndV
... Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...


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