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§ 16 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistung



(1) 1Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. 2Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. 3Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.

(2) 1Die bei Antwort-Wahl-Fragen gegebenen Antworten werden entweder mit richtig oder falsch bewertet. 2Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.

(3) Es besteht die Möglichkeit von Nachprüfungen von Prüfungsteilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der Binnenschiffspersonalverordnung.

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