(1)
1Die Bewertung der Prüfungsleistung nach
§ 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei schriftlichen oder digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde.
2Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden.
3Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.
(2) 1Die bei Antwort-Wahl-Fragen gegebenen Antworten werden entweder mit richtig oder falsch bewertet. 2Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193