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§ 72 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen



(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.

(2) 1Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. 2Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.

(3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.

(4) 1Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. 2So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.

(5) 1Für den Prüfungsteil dürfen höchstens zwei Nachprüfungen erfolgen. 2Ist der Prüfungsteil bei der zweiten Nachprüfung nicht bestanden, wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.

(6) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.



 

Zitierungen von § 72 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
§ 16 BinSchPersBefähPrV Bewertung der Prüfungsleistung
...  (3) Es besteht die Möglichkeit von Nachprüfungen von Prüfungsteilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der ...

Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
§ 1 BinSchPersBBefähPrV Anwendungsbereich
... Betriebsebene. Soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist, sind die §§ 68 bis 75 der Binnenschiffspersonalverordnung entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... eines Landes" ersetzt. 2. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Der ...