Abschnitt 1 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Prüfungskommission
§ 3 Prüfungsformen und Hilfsmittel
§ 4 Veröffentlichung Prüfungskatalog

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Prüfungsverordnung regelt das Prüfungsverfahren zum Erwerb eines Unionspatentes sowie folgender besonderer Berechtigungen:

1.
Wasserstraßen mit maritimem Charakter

2.
Wasserstraßen mit besonderem Risiko

3.
Fahren unter Radar

Außerdem wird in der Prüfungsverordnung das Prüfungsverfahren zum Erwerb von Schifferzeugnissen geregelt.

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§ 2 Prüfungskommission



(1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.

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§ 3 Prüfungsformen und Hilfsmittel



(1) Eine schriftliche oder digitale Prüfung findet im Antwort-Wahl-Verfahren statt, bei der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung ausschließlich durch Markieren vorgegebener Antworten erbracht wird.

(2) 1Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. 2Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. 3Schriftliche Arbeiten sind durch die an der Prüfung teilnehmende Person mit Name und Datum zu versehen. 4Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.

(3) 1Die Schiffsführerprüfung für das Unionspatent besteht aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. 2Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theoretischen und praktischen Prüfungsteil. 3Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung und soweit erforderlich das Zusatzmodul erfolgreich bestanden wurden.

(4) 1Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2Die praktische Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich bestanden wurde.

(5) 1Die Prüfung für die besondere Berechtigung für Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2Die Reihenfolge der Prüfungsteile ist veränderlich.

(6) Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

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§ 4 Veröffentlichung Prüfungskatalog



Die Aufgabenstellung der Musterprüfung zur Reiseplanung (ohne Lösung) wird veröffentlicht.



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