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§ 68 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 68 Prüfungskommissionen



(1) 1Die zuständige Behörde hat zu jeder Prüfung eine Prüfungskommission zu bilden, die die Prüfung abnimmt. 2Diese besteht jeweils aus

1.
einem vorsitzenden Mitglied, das der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes angehört, sowie

2.
zwei beisitzenden Mitgliedern.

3In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung zustimmt.

(2) 1Die Aufsicht in den Prüfungen führt die Prüfungskommission. 2Bei schriftlichen oder in digitaler Form durchgeführten Prüfungen kann eine Aufsichtsperson statt der Prüfungskommission die Aufsicht führen.

(3) 1Die Prüfungskommission beschließt über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. 2Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entscheidet bei Stimmengleichheit das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

(4) 1Die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Unbeschadet bestehender Unterrichtungspflichten, insbesondere gegenüber der zuständigen Behörde, haben die Mitglieder der Prüfungskommission und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

(5) 1Mitglieder der Prüfungskommission, bei denen Befangenheit zu befürchten ist, dürfen nicht an einer Prüfung mitwirken. 2Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3Unbeschadet des Satzes 2 ist eine Befangenheit immer dann anzunehmen, wenn der Prüfling in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden ist, der das Mitglied angehört.

 
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Zitierungen von § 68 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung (BinSchPersBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2
§ 2 BinSchPersBefähPrV Prüfungskommission
... bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung . (2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der ...

Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
§ 1 BinSchPersBBefähPrV Anwendungsbereich
... für die Betriebsebene. Soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist, sind die §§ 68 bis 75 der Binnenschiffspersonalverordnung entsprechend ...