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§ 3 - BKM-Zuständigkeitsanordnung (BKMZustAnO)

A. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 26 (Nr. 2)
Geltung ab 20.01.2022; FNA: 2030-11-48-18 Beamte

§ 3 Vertretung bei Klagen



(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Satz 1 und 4 genannten Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 4, für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.

(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern übertragen, soweit ihnen die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist.



 

Zitierungen von § 3 BKMZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKMZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKMZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BKMZustAnO Vorbehaltsklausel
... und Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...
§ 6 BKMZustAnO Übergangsregelung
... §§ 2 und 3 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung ...