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§ 2 - BKM-Zuständigkeitsanordnung (BKMZustAnO)

A. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 26 (Nr. 2)
Geltung ab 20.01.2022; FNA: 2030-11-48-18 Beamte

§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden



1Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird den nachstehend genannten Behörden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen haben:

1.
dem Bundesarchiv,

2.
der Kunstverwaltung des Bundes und

3.
dem Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.

2Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, so erlässt die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien den Widerspruchsbescheid. 3Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die in Satz 1 genannten Behörden, soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist. 4Satz 1 gilt für das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben entsprechend.



 

Zitierungen von § 2 BKMZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKMZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKMZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BKMZustAnO Vertretung bei Klagen
... Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Satz 1 und 4 genannten Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1, auch in ... in § 2 Satz 1 und 4 genannten Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 2 Satz 4, für den Erlass des Widerspruchsbescheids ... übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 4 , für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind. (2) Die Vertretung ...
§ 5 BKMZustAnO Vorbehaltsklausel
... und Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst ...
§ 6 BKMZustAnO Übergangsregelung
...  §§ 2 und 3 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser ...