Die
Auslandszuschlagsverordnung vom
17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2020 (BGBl. I S. 1485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, für Bau und" durch die Wörter „und für" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist."
- 3.
- Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
B. v. 22.02.2022 BGBl. I S. 308
V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 858