§ 21a - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen
Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen
§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023

Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen

Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen

§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023


§ 21a hat 1 frühere Fassung

(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.

(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung V. v. 4. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 343 m.W.v. 8. Dezember 2023



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