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Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV)


Eingangsformel



Es verordnet auf Grund des

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§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

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§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie

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§ 34 Absatz 2 und 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Unionsregelung.


§ 2 Bagatellgrenzen



(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) 1Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebsinhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro betragen. 2Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.


Teil 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Horizontale Begriffsbestimmungen

§ 3 Landwirtschaftliche Tätigkeit



(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst

1.
die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, auch mittels Paludikultur oder in einem Agroforstsystem, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Fischereierzeugnisse,

2.
den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3,

3.
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt wird, in einem Zustand, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

(2) 1Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,

1.
der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird,

2.
der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder

3.
eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchgeführt wird.

2Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. 3Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird.

(3) 1Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 genehmigen:

1.
die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen nur in jedem zweiten Jahr oder

2.
die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen in jedem oder in jedem zweiten Jahr.

2In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach dem 15. November vorschreibt.

(4) 1Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn

1.
es sich um eine Maßnahme handelt

a)
in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung

aa)
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

bb)
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
in einer Vereinbarung im Rahmen von Naturschutzprogrammen oder von anderen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung, und

2.
mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist.

2Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die Durchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 genehmigten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich bei

1.
einer nichtproduktiven Fläche, die nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorgehalten wird, oder

2.
einer Fläche, die den Verpflichtungen der in § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelung unterliegt.

(6) 1Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn

1.
die Fläche einer Verpflichtung unterliegt

a)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80; L 302 vom 1.12.2000, S. 72), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) aufgehoben worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

b)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1; L 67 vom 11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) aufgehoben worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

c)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

d)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach dem Rechtsakt, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben wird (ELER-Regelung), in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

e)
im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand oder steht, oder

f)
im Rahmen einer produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie entsprechender Regelungen in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften,

2.
deren Voraussetzungen

a)
gewährleisten, dass die Fläche in einem Zustand erhalten bleibt, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, und

b)
bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, und

3.
der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Verpflichtung einhält.

2Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.




§ 4 Landwirtschaftliche Fläche



(1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden.

(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion entsprechend eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:

1.
in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Prozent der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche einnehmen, oder

2.
verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindestens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen je Hektar.

(3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agroforstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne

1.
des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder

2.
einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen worden ist.


§ 5 Ackerland



(1) Der Begriff Ackerland umfasst

1.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen und

2.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen.

(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,

1.
die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und

2.
die stillgelegt worden ist

a)
nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes,

b)
nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes,

c)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,

d)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,

e)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder

f)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.

(3) 1Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. 2Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.


§ 6 Dauerkulturen



(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

(2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:

1.
Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,

2.
Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,

3.
Baumschulen für Ziergehölze,

4.
gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs und

5.
Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zierkoniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und Jungpflanzen.

(3) 1Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt. 2Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.

(4) 1Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauerkultur. 2Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.




§ 7 Dauergrünland



(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die

1.
auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

2.
seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und

3.
seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.

(2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind

1.
alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden, mit Ausnahme von

a)
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,

b)
Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und

c)
Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen, und

2.
Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne der Nummer 1 nicht vorherrschen.

(3) 1Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. 2Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent einer Dauergrünlandfläche einnehmen.

(4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird

1.
Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder

2.
eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras.

(5) 1Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. 2Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe.

(6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksichtigt, in denen

1.
Ackerland dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war,

2.
Ackerland der freiwilligen Verpflichtung zur Einhaltung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war,

3.
bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder

4.
kein Fall des Absatzes 8 Nummer 4 vorliegt und Ackerland einer Verpflichtung zur Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag

a)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

b)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

c)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

d)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder

e)
im Rahmen einer staatlich finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand.

(7) 1Dauergrünland sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flächen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. 2Ein etabliertes lokales Bewirtschaftungsverfahren ist jede

1.
traditionelle Beweidungspraktik, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet wird,

2.
traditionelle Mahdnutzung,

3.
Praktik, die von Bedeutung ist

a)
für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates genannten Lebensraumtypen und der in den Anhängen II und IV dieser Richtlinie genannten Arten oder

b)
für die Erhaltung der Lebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Arten oder

4.
Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Praktiken.

(8) Dauergrünland sind auch Flächen, die

1.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu angelegt worden sind oder werden,

2.
nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden,

3.
nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden,

4.
nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder werden oder

5.
nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung angelegt oder rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten.

(9) Streuobstwiesen sind Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.




§ 8 Aktiver Betriebsinhaber



Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,

1.
der nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist,

2.
dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1 genannten Unfallversicherung ist,

3.
der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches unterliegt,

4.
der oder dessen Unternehmen ohne die Anwendbarkeit des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre,

5.
der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte,

6.
der

a)
für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direktzahlungen beantragt hat und

b)
einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5.000 Euro ist, oder

7.
der, sofern nicht bereits ein Fall nach den Nummern 1 bis 6 vorliegt, mindestens eine zusätzliche sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.




§ 9 Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte



Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person

1.
über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt,

2.
erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen hat oder

3.
mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war

a)
aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,

b)
als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder

c)
als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.


§ 10 Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes



1Die §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. 2§ 9 regelt einen Bestandteil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes.


Abschnitt 2 Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen

§ 11 Förderfähige Fläche



(1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbehaltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebsinhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Verfügung steht und die jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der nachstehenden Nummern erfüllt:

1.
landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Direktzahlungen beantragt werden,

a)
ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder

b)
hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wenn die Fläche auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

2.
Fläche des Betriebs, die

a)
Landschaftselemente beinhaltet, die im Rahmen von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden GLÖZ-Standards nicht beseitigt werden dürfen,

b)
andere als die von Buchstabe a umfassten Landschaftselemente bis zu einer Größe von 500 Quadratmetern je Landschaftselement umfasst, wenn diese anderen Landschaftselemente insgesamt höchstens 25 Prozent der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle einnehmen, wobei Landschaftselemente, die den von Buchstabe a erfassten Typen von Landschaftselementen entsprechen, nur berücksichtigt werden, wenn sie die für diese Landschaftselemente geltenden Mindestmaße unterschreiten, und

3.
Fläche des Betriebs, für die ein Anspruch auf Zahlung der Einkommensgrundstützung nach § 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes oder im Rahmen der Basisprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung bestand und die keine förderfähige Fläche nach den Nummern 1 oder 2 ist:

a)
infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien auf diese Fläche:

aa)
der Richtlinie 92/43/EWG,

bb)
der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

cc)
der Richtlinie 2009/147/EG,

b)
infolge einer flächenbezogenen Maßnahme nach der in § 1 genannten Unionsregelung oder der ELER-Regelung, die nach dem ab dem Jahr 2023 geltenden Recht der Europäischen Union dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegt und die Erzeugung von Erzeugnissen, die nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind, mittels Paludikultur erlaubt, oder einer nationalen Maßnahme zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder Verringerung der Treibhausgasemissionen, deren Voraussetzungen mit solchen flächenbezogenen Maßnahmen im Einklang stehen, wenn die flächenbezogene Maßnahme oder die nationale Maßnahme beiträgt zu einem oder mehreren der folgenden Ziele:

aa)
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung, sowie Förderung nachhaltiger Energie,

bb)
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien, sowie

cc)
Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften,

c)
für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung des Betriebsinhabers

aa)
im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

bb)
im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

cc)
im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

dd)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung oder einer Unterstützung für Investitionen nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder

ee)
im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den in den Doppelbuchstaben bb bis dd genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang steht oder

d)
für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung des Betriebsinhabers

aa)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

bb)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

cc)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder

dd)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung.

(2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn

1.
Saatgut einer Hanfsorte verwendet wird, die am 15. März des Antragsjahres im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt ist und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht ist,

2.
der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Hanfsorte, ermittelt nach der Methode, deren Anwendung die in § 1 genannte Unionsregelung den Mitgliedstaaten für diesen Zweck vorschreibt, im Durchschnitt aller Proben der betreffenden Hanfsorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht größer als 0,3 Prozent war und

3.
das verwendete Saatgut zertifiziert ist

a)
nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
im Fall einer Erhaltungssorte nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung.




§ 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit



(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.

(2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1

1.
bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder der Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,

2.
bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode oder

3.
bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport.

(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn

1.
die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit führt zu

a)
einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe,

b)
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder

c)
einer wesentlichen Minderung des Ertrages,

2.
innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, innerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,

3.
durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden Grundanforderungen an die Betriebsführung oder GLÖZ-Standards ausgeschlossen ist,

4.
eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit kein übliches landwirtschaftliches Produktionsverfahren mehr ermöglicht.

(4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:

1.
Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die dem Schiffsverkehr dient,

2.
dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbesondere Roll-, Start- und Landebahnen,

3.
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, es sei denn,

a)
der Betriebsinhaber weist nach, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht stark eingeschränkt ist, oder

b)
die Fläche wird außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt,

4.
Parkanlagen und Ziergärten,

5.
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,

6.
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt, und

7.
Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase.

(5) 1Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die

1.
eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt und

2.
die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-051 um höchstens 15 Prozent verringert.

2Förderfähig sind 85 Prozent der Fläche, die der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 1 Nummer 2 zugrunde liegt.

---

1
Die genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen



(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.

(2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.


Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen

Abschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung

§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung



Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.


Abschnitt 2 Öko-Regelungen

§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen



(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.

(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.


§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen



(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.

(2) 1Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.




§ 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation



(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt.

(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen verwendet werden, sind die Landschaftselemente einbezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehören, soweit dort nichts anderes geregelt ist.

(3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:

1.
mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands und

2.
die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.

(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonderen regionalen agrarstrukturellen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.




Abschnitt 3 Gekoppelte Einkommensstützung

Unterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

§ 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.


§ 19 Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.

(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird höchstens für die Anzahl von Tieren gewährt, die der Betriebsinhaber nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 der Viehverkehrsverordnung für den Stichtag des jeweiligen Jahres in der Altersgruppe zehn bis einschließlich 18 Monate und in der Altersgruppe ab 19 Monaten angezeigt hat.

(3) Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen,

1.
die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens zehn Monate alt sind,

2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und

3.
für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach

a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie

c)
der Viehverkehrsverordnung.

(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.


Unterabschnitt 2 Zahlung für Mutterkühe

§ 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe



(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mutterkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.


§ 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe



(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens drei Mutterkühe zu beantragen.

(2) Förderfähig sind weibliche Rinder,

1.
die ausweislich der Angaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal gekalbt haben,

2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und

3.
für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Rindern erfüllt sind nach

a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,

b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie

c)
der Viehverkehrsverordnung.

(3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.


Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen

§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023



(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.

(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.




Teil 4 Tatsächliche Einheitsbeträge

§ 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge



(1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antragsjahr nach den Vorschriften dieses Teils.

(2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rahmen der in § 1 genannten Unionsregelung

1.
Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung stehen, soweit möglich auszuschöpfen und

2.
möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheitsbeträge unterhalb der geplanten Mindesteinheitsbeträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb der geplanten Einheitsbeträge liegen.

(3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind

1.
die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, nämlich

a)
die Einkommensgrundstützung,

b)
die Umverteilungseinkommensstützung,

c)
die Junglandwirte-Einkommensstützung,

d)
jede Öko-Regelung,

e)
die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,

f)
die Zahlung für Mutterkühe,

2.
für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begünstigungsfähige Einheiten),

3.
die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1 genannte Direktzahlung und

4.
die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die geplanten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kommen.

(4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Einheitsbeträge ermittelt.

(5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge werden, wenn und soweit die jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1, angepasst:

1.
nach § 25 durch die Verwendung von Restmitteln und

2.
nach § 26, wenn sich keine Restmittel ergeben oder die vorläufigen Einheitsbeträge nach der Verwendung der Restmittel weiterhin unter den geplanten Mindesteinheitsbeträgen oder im Fall der Öko-Regelungen unter den geplanten Einheitsbeträgen liegen.

(6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der durch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten Anpassungen geändert worden ist, ist für die jeweils nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert wiederum vorläufiger Einheitsbetrag.

(7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den §§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Einheitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund des § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird.

(8) 1Der tatsächliche Einheitsbetrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2, der vorläufige Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. 2Der so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.

(9) 1Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. 2Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. 3§ 24 bleibt unberührt.




§ 23 Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge



(1) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11 vorläufige Einheitsbeträge berechnet.

(2) 1Jeder geplante Einheitsbetrag wird mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert. 2Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen, werden die Beträge addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1 ergeben. 3Im Fall der Öko-Regelungen werden alle Beträge für Öko-Regelungen addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1 ergeben.

(3) Entsprechen die nach Absatz 2 berechneten Beträge der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, sind die jeweiligen geplanten Einheitsbeträge die vorläufigen Einheitsbeträge.

(4) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag größer als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen größer als die Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den Absätzen 5 bis 7 berechnet.

(5) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein geplanter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Einheitsbetrag der Quotient aus der Division der indikativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten.

(6) 1Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, wird für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag ermittelt. 2Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. 3Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird von dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag abgezogen. 4Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. 5Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der indikativen Mittelzuweisung ist.

(7) 1Im Fall der Öko-Regelungen werden alle geplanten Einheitsbeträge mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. 2Die Produkte dieser Multiplikation sind die vorläufigen Einheitsbeträge. 3Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen ist.

(8) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag kleiner als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall der Öko-Regelungen kleiner als die Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den Absätzen 9 bis 11 berechnet.

(9) 1Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein geplanter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Einheitsbetrag der Quotient aus der Division der indikativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten. 2Wenn sich bei der Berechnung ein Betrag ergibt, der größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 1 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.

(10) 1Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es sich nicht um eine Öko-Regelung, wird zunächst für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. 2Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. 3Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird zu dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag addiert. 4Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. 5Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der indikativen Mittelzuweisung ist. 6Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.

(11) 1Im Fall der Öko-Regelungen wird zur Berechnung der vorläufigen Einheitsbeträge zunächst für alle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt. 2Jeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor multipliziert. 3Das Produkt aus der Berechnung nach Satz 2 wird zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag addiert. 4Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. 5Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen ist. 6Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.


§ 24 Berechnung von Restmitteln



(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multiplikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.

(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.

(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6 für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.

(4) 1Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass

1.
ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkommensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,

2.
ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht berücksichtigt wird,

3.
ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der Jahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,

4.
ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des Jahres 2027 nicht berücksichtigt wird.

2Die sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berücksichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel.


§ 25 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Verwendung von Restmitteln



(1) Die Restmittel werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet, um die nach § 23 Absatz 3, 5 bis 7 und 9 bis 11 berechneten vorläufigen Einheitsbeträge zu erhöhen.

(2) 1In einer ersten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. 2Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 1 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Betrag der Restmittel ist. 3Wenn ein Betrag nach Satz 1 größer ist als der geplante Mindesteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag erhöht. 4Für die Bestimmungen dieses Absatzes gilt im Fall der Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindesteinheitsbetrag.

(3) 1Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Anwendung des Absatzes 2 ergeben, kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Differenz aus den Restmitteln und der Summe dieser Änderungsbeträge ermittelt. 2In einer zweiten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. 3Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. 4Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Einheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag erhöht.

(4) 1Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben, kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Differenz aus den Restmitteln und der Summe dieser Änderungsbeträge ermittelt. 2In einer dritten Anpassung wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Höchsteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor ergibt. 3Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. 4Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Höchsteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag erhöht.


§ 26 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen



(1) 1Ergeben sich keine Restmittel oder liegt auch nach der Anwendung von § 25 Absatz 2 ein vorläufiger Einheitsbetrag unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag oder im Fall der Öko-Regelungen unter dem geplanten Einheitsbetrag, erfolgen weitere Anpassungen nach den Absätzen 2 bis 8. 2Für die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 8 gilt im Fall der Öko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindesteinheitsbetrag.

(2) 1Für jeden vorläufigen Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, wird die Differenz zwischen dem geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem vorläufigen Einheitsbetrag ermittelt. 2Der Wert der Differenz nach Satz 1 wird mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert. 3Die Summe der Produkte, die sich aus dieser Multiplikation für jeden betroffenen vorläufigen Einheitsbetrag ergibt, ist der Fehlbetrag.

(3) Zur Erhöhung der vorläufigen Einheitsbeträge, die unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, auf höchstens die jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbeträge werden die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, abgesenkt mit den Maßgaben, dass eine Absenkung

1.
unter den jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag nicht stattfindet,

2.
der vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung

a)
nur erfolgt, wenn die Summe der Produkte aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen vor Absenkung und den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten größer ist als 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, und

b)
nur soweit erfolgt, bis die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten vorläufigen Einheitsbeträgen und der jeweiligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist, sowie

3.
der vorläufigen Einheitsbeträge für die Junglandwirte-Einkommensstützung und für die Öko-Regelungen nicht stattfindet.

(4) 1In einer ersten Anpassung werden die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. 2Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. 3Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.

(5) 1Würde die Anwendung von Absatz 4 dazu führen, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absenkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. 2Die vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. 3Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommensstützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. 4Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. 5Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. 6Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.

(6) 1Ist die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 ergeben, kleiner als der Fehlbetrag, werden in einer zweiten Anpassung die vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. 2Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 verminderten Fehlbetrag ist. 3Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der geplante Mindesteinheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag.

(7) 1Würde die Anwendung von Absatz 6 dazu führen, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absenkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. 2Die vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. 3Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Betrag, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommensstützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. 4Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. 5Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung von Absatz 4 verminderten Fehlbetrag ist. 6Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag.

(8) 1Die vorläufigen Einheitsbeträge, die kleiner sind als der geplante Mindesteinheitsbetrag, werden in einer letzten Anpassung um den Betrag erhöht, der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. 2Der einheitliche Faktor nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die sich durch die Erhöhung nach diesem Absatz ergeben, gleich der Summe der Änderungsbeträge aufgrund der Anwendung der Absätze 4 oder 5 sowie 6 oder 7 ist.


Teil 5 Weitere Bestimmung

§ 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände



Erfüllt ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, behält er den Anspruch für die Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.


§ 28 Anwendungsbestimmungen



(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden.

(2) 1Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(3) § 22 ist für das Antragsjahr 2023 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Anlagen 4 und 5 sind für das Antragsjahr 2023 in der am 7. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


---
*)
Anm. d. Red.: Die B. v. 6. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 36) benennt den 30. November 2023.




Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten


§ 29 hat 3 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. November 2022 GAPDZV

(1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) 1Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) und B. v. 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2287) der 22. November 2022.
**)
Die Verkündung erfolgte am 31. Januar 2022.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Acer negundo Eschen-Ahorn
Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch
Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche
Prunus serotina Späte Traubenkirsche
Rhus typhina Essigbaum
Robinia pseudoacacia Robinie
Rosa rugosa Kartoffel-Rose
Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere
Quercus rubra Roteiche
Paulownia tomentosa Blauglockenbaum


Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden.


Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gattung Art
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
SalixWeidenalle Arten
PopulusPappelnalle Arten
Robinia1Robinienalle Arten
BetulaBirkenalle Arten
AlnusErlenalle Arten
FraxinusEschenF. excelsior Gemeine Esche
Quercus Eichen Q. robur Stieleiche
Q. petraea Traubeneiche
Q. rubra1 Roteiche
1 Bei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab
dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia
sowie die Art Quercus rubra nicht mehr zulässig.
Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem
1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon
unberührt.



Anlage 3 (zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen



Öko-Regelung Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG 326.273.710 336.005.670 330.500.464 325.000.513
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG 120.315.992 161.510.657 164.333.859 155.822.273
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZG 1.500.000 1.500.000 1.900.000 2.300.000
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 GAPDZG 227.479.352 197.808.132 197.808.132 197.808.132
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG 153.745.143 153.745.143 144.136.071 134.527.000
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 GAPDZG 135.754.299 103.192.794 98.124.721 93.080.080
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 GAPDZG 52.480.464 52.480.464 52.480.464 52.480.464





Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen



1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 1.300 Euro 1.300 Euro 1.300 Euro 1.300 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 500 Euro 500 Euro 500 Euro 500 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 300 Euro 300 Euro 300 Euro 300 Euro


 
 
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

b)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro


 
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro


 
d)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 900 Euro 900 Euro 900 Euro 900 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 400 Euro 400 Euro 400 Euro 400 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 200 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro


 
 
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

2. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 45 Euro 60 Euro 60 Euro 60 Euro


3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 60 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro


4. § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 115 Euro 100 Euro 100 Euro 100 Euro


5. § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 240 Euro 240 Euro 225 Euro 210 Euro


6. § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 130 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 50 Euro 50 Euro 50 Euro 50 Euro


 
Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.

7. § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro





Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche



1. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.1.1
Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht

a)
die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und

b)
Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.

Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 6 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes ausmacht.

1.1.2
Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt.

1.1.3
Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.

1.1.4
Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 5 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.

1.2 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.2.1
Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Blühstreifen oder -flächen bis zu einer Höchstgröße von jeweils 3 Hektar.

1.2.2
Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen.

1.2.3
Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten.

1.2.4
Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Nummern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.

1.2.5
Die Saatgutmischung muss aus

a)
mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder

b)
mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.

1.2.6
Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde.

1.2.7
Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist.

1.2.8
Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war.

1.3 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.3.1
Für begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummern 1.2.4 bis 1.2.8 entsprechend.

1.4 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.4.1
Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen gehören nicht die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen.

1.4.2
Altgrasstreifen oder -flächen dürfen höchstens 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden.

1.4.3
Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig.

2. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

2.1
Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10 erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes.

2.2
Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen.

2.3
Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden.

2.4
Als Hauptfrucht zählen

a)
eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,

b)
jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,

c)
Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur im Sinne der Nummer 2.7.

2.5
Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.

2.6
Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben Gattung gehören.

2.7
Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur.

2.8
Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur.

2.9
Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst.

2.10
Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen.

3. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

3.1
Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.

3.2
Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

3.2.1
Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen.

3.2.2
Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.

3.2.3
Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.

3.2.4
Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen.

3.2.5
Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 100 Meter betragen.

3.2.6
Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässernähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer sein.

3.3
Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.

4. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

4.1
Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.5 erfüllt sind.

4.2 Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geänderten Fassung *). Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst.

4.3
Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht.

4.4
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

4.5
Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

5. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

5.1
Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands **) mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.

6. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

6.1
Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist, angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen Zeiträumen.

6.2
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von

a)
Sommergetreide, einschließlich Mais,

b)
Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter,

c)
Sommer-Ölsaaten,

d)
Hackfrüchte,

e)
Feldgemüse.

6.3
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.

Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens mit dem 31. August.

6.4
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.

6.5
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die

a)
ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind.

7. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

7.1
Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen.

7.2 Im Antragsjahr dürfen

 
a)
weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie

b)
keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme.

7.3
Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die

a)
in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder

b)
nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind.

7.4
Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnahmen nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig.

Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen


Gruppe A:

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Alliaria petiolata Lauchhederich
Anagallis arvensis Acker-Gauchheil
Anethum graveolens Dill
Aphanes arvensis Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel
Arabidopsis thaliana Acker-Schmalwand
Arenaria serpyllifolia Quendel-Sandkraut
Borago officinalis Borretsch
Calendula officinalis Ringelblume
Cerastium glomeratum Knäuel-Hornkraut
Cerastium semidecandrum Fünfmänniges Hornkraut
Crepis capillaris Kleinköpfiger Pippau
Descurainia sophia Gewöhnliche Besenrauke
Erysimum cheiranthoides Acker-Schöterich
Euphorbia exigua Kleine Wolfsmilch
Euphorbia helioscopia Sonnenwend-Wolfsmilch
Euphorbia peplus Garten-Wolfsmilch
Fagopyrum esculentum Buchweizen
Fallopia dumetorum Hecken-Flügelknöterich
Filago arvensis Acker-Filzkraut
Filago minima Zwerg-Filzkraut
Fumaria officinalis Gewöhnlicher Erdrauch
Galeopsis bifida Kleinblütiger Hohlzahn
Gnaphalium uliginosum Sumpf-Ruhrkraut
Helianthus annuus Sonnenblume
Holosteum umbellatum Spurre
Jasione montana Berg-Sandglöckchen
Lamium purpureum Purpurrote Taubnessel
Lapsana communis Gewöhnlicher Rainkohl
Lepidium campestre Feld-Kresse
Lepidium sativum Kresse
Linum utatissimum Lein
Malva neglecta Weg-Malve
Myosotis arvensis Acker-Vergissmeinnicht
Myosotis stricta Sand-Vergissmeinnicht
Myosurus minimus Kleines Mäuseschwänzchen
Odontites vulgaris Roter Zahntrost
Ornithopus perpusillus Kleiner Vogelfuß
Papaver argemone Sand-Mohn
Papaver dubium Saat-Mohn
Phacelia tanacetifolia Rainfarn-Phazelie
Polygonum arenastrum Gleichblättriger Vogelknöterich
Raphanus sativus Ölrettich
Reseda lutea Gelber Wau
Sisymbrium officinale Wege-Rauke
Spergula arvensis Acker-Spergel
Spergularia rubra Rote Schuppenmiere
Teesdalia nudicaulis Bauernsenf
Torilis japonica Gewöhnlicher Klettenkerbel
Trifolium arvense Hasen-Klee
Trifolium campestre Feld-Klee
Trifolium dubium Kleiner Klee
Turritis glabra Turmkraut
Valerianella carinata Gekieltes Rapünzchen
Valerianella locusta Gewöhnliches Rapünzchen
Veronica agrestis Acker-Ehrenpreis
Veronica arvensis Feld-Ehrenpreis


Gruppe B:

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Achillea millefolium Gewöhnliche Schafgarbe
Agrimonia eupatoria Kleiner Odermennig
Agrimonia procera Großer Odermennig
Ajuga reptans Kriech-Günsel
Allium oleraceum Gemüse-Lauch
Allium scorodoprasum Schlangen-Lauch
Allium vineale Weinbergs-Lauch
Angelica sylvestris Wald-Engelwurz
Anthemis tinctoria Färber-Hundskamille
Anthriscus sylvestris Wiesen-Kerbel
Arctium lappa Große Klette
Arctium minus Kleine Klette
Arctium tomentosum Filz-Klette
Asparagus officinalis Gemüse-Spargel
Astragalus glycyphyllos Süßer Tragant
Ballota nigra Gewöhnliche Schwarznessel
Bellis perennis Ausdauerndes Gänseblümchen
Bistorta officinalis Schlangen-Wiesenknöterich
Bryonia dioica Rotbeerige Zaunrübe
Campanula persicifolia Pfirsichblättrige Glockenblume
Campanula rapunculoides Acker-Glockenblume
Cardamine pratensis Wiesen-Schaumkraut
Carduus crispus Krause Distel
Carduus nutans Nickende Distel
Carlina vulgaris Kleine Eberwurz
Carum carvi Kümmel
Cerastium arvense Acker-Hornkraut
Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut
Chaerophyllum bulbosum Rüben-Kälberkropf
Chelidonium majus Schöllkraut
Chondrilla juncea Großer Knorpellattich
Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte
Clinopodium vulgare Wirbeldost
Crepis biennis Wiesen-Pippau
Cruciata laevipes Gewimpertes Kreuzlabkraut
Daucus carota Wilde Möhre
Digitalis purpurea Roter Fingerhut
Dipsacus fullonum Wilde Karde
Dipsacus pilosus Behaarte Karde
Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf
Epilobium angustifolium Schmalblättriges Weidenröschen
Epilobium hirsutum Behaartes Weidenröschen
Epilobium lamyi Graugrünes Weidenröschen
Epilobium montanum Berg-Weidenröschen
Epilobium tetragonum Vierkantiges Weidenröschen
Eupatorium cannabinum Gewöhnlicher Wasserdost
Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch
Euphorbia esula Esels-Wolfsmilch
Filipendula ulmaria Echtes Mädesüß
Foeniculum vulgare Fenchel
Gagea pratensis Wiesen-Goldstern
Galium album Weißes Labkraut
Galium verum Echtes Labkraut
Geranium pratense Wiesen-Storchschnabel
Geranium sylvaticum Wald-Storchschnabel
Geum rivale Bach-Nelkenwurz
Geum urbanum Echte Nelkenwurz
Glechoma hederacea Gewöhnlicher Gundermann
Gnaphalium sylvaticum Wald-Ruhrkraut
Heracleum sphondylium Gewöhnliche Bärenklau
Hieracium lachenalii Gewöhnliches Habichtskraut
Hieracium laevigatum Glattes Habichtskraut
Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut
Hieracium piloselloides Florentiner Habichtskraut
Hieracium umbellatum Doldiges Habichtskraut
Hypericum hirsutum Behaartes Hartheu
Hypericum perforatum Tüpfel-Hartheu
Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut
Knautia arvensis Wiesen-Witwenblume
Lamium album Weiße Taubnessel
Lamium maculatum Gefleckte Taubnessel
Lathyrus pratensis Wiesen-Platterbse
Lathyrus tuberosus Knollen-Platterbse
Lathyrus sylvestris Wald-Platterbse
Leontodon autumnalis Herbstlöwenzahn
Leontodon saxatilis Nickender Löwenzahn
Leucanthemum ircutianum Wiesen-Margerite
Leucanthemum vulgare Frühe Margerite
Linaria vulgaris Gewöhnliches Leinkraut
Lotus corniculatus Hornschotenklee
Lotus pedunculatus Sumpf-Hornklee
Lychnis flos-cuculi Kuckucks-Lichtnelke
Lysimachia vulgaris Gewöhnlicher Gilbweiderich
Lythrum salicaria Gewöhnlicher Blutweiderich
Malva alcea Spitzblatt-Malve
Malva moschata Moschus-Malve
Malva sylvestris Wilde Malve
Medicago falcata Sichel-Luzerne
Medicago sativa Luzerne
Melilotus albus Weißer Steinklee
Myosotis scorpioides Sumpf-Vergissmeinnicht
Onobrychis viciifolia Saat-Esparsette
Ononis repens Kriechende Hauhechel
Onopordum acanthium Gewöhnliche Eselsdistel
Origanum vulgare Gewöhnlicher Dost
Ornithogalum umbellatum Dolden-Milchstern
Pastinaca sativa Gewöhnlicher Pastinak
Petasites hybridus Gewöhnliche Pestwurz
Picris hieracioides Gewöhnliches Bitterkraut
Pimpinella major Große Pimpinelle
Pimpinella saxifraga Kleine Pimpinelle
Potentilla anserina Gänse-Fingerkraut
Potentilla argentea Silber-Fingerkraut
Potentilla erecta Blutwurz
Potentilla recta Aufrechtes Fingerkraut
Potentilla reptans Kriechendes Fingerkraut
Prunella vulgaris Gewöhnliche Braunelle
Reseda luteola Färber-Wau
Saponaria officinalis Echtes Seifenkraut
Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose
Scrophularia nodosa Knoten-Braunwurz
Securigera varia Bunte Beilwicke
Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer
Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer
Silene dioica Rote Lichtnelke
Silene latifolia Breitblättrige Lichtnelke
Silene nutans Nickendes Leimkraut
Silene vulgaris Gemeines Leimkraut
Solidago virgaurea Gewöhnliche Goldrute
Stachys sylvatica Wald-Ziest
Stellaria aquatica Wasser-Sternmiere
Stellaria graminea Gras-Sternmiere
Tanacetum vulgare Rainfarn
Teucrium scorodonia Salbei-Gamander
Tragopogon pratensis Wiesen-Bocksbart
Trifolium medium Zickzack-Klee
Trifolium pratense Rotklee
Trifolium repens Weißklee
Verbascum densiflorum Großblütige Königskerze
Verbascum lychnitis Mehlige Königskerze
Verbascum nigrum Schwarze Königskerze
Verbascum phlomoides Windblumen-Königskerze
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze
Veronica chamaedrys Gamander-Ehrenpreis
Veronica officinalis Echter Ehrenpreis
Vicia angustifolia Schmalblättrige Wicke
Vicia cracca Vogel-Wicke
Vicia sepium Zaun-Wicke
Vicia tenuifolia Feinblättrige Wicke
Vincetoxicum hirundinaria Weiße Schwalbenwurz
Viola hirta Behaartes Veilchen



---
Anm.
d. Red.:
*)
Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 c) bb) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert.
**)
Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 d) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert.




Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 34,83 Euro 34,44 Euro 33,86 Euro 32,89 Euro



Anlage 7 (zu § 20 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 77,93 Euro 77,06 Euro 75,76 Euro 73,60 Euro