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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes (PatRVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- durch elektronisch übermittelte Zahlung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt in Marken- und Designverfahren, wenn das Zahlungsmittel für die betreffende Verfahrenshandlung auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gegeben ist."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- bei elektronisch übermittelter Zahlung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird; bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz elektronischer Zahlungssysteme der Tag der Akzeptanz."
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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PatRVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatRVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Artikel 2 DPMAVuaÄndV Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
... Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...
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