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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes (PatRVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171 (Nr. 5); Geltung ab 19.02.2022, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Februar 2022 ERVDPMAV § 3, mWv. 1. Juli 2022 § 2, § 3

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für internationale Anmeldungen in Verfahren nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt," durch die Wörter „Die elektronische Signatur" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

 
b)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen nach dem Patentgesetz und internationale Anmeldungen nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten Module des elektronischen Anmeldesystems des Europäischen Patentamts eingereicht werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht über die Internetseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmeldewege eröffnet und welche technischen Bedingungen für die Einreichung maßgeblich sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können internationale Anmeldungen nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmeldesysteme der Weltorganisation für geistiges Eigentum eingereicht werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt macht über die Internetseite www.dpma.de bekannt, wann diese Anmeldewege eröffnet und welche technischen Bedingungen für die Einreichung maßgeblich sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PatRVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatRVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 PatRVuaÄndV Inkrafttreten
...  (2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 4 und 2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b ...