Artikel 4 - Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes (PatRVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171 (Nr. 5); Geltung ab 19.02.2022, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Februar 2022 DPMAVwKostV Anlage

Die Anlage der DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:

Nr. AuslagenHöhe
„302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:  
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt,
per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Be-
teiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt
haben (Dokumentenpauschale):
 
für die ersten 50 Seiten je Seite ... 0,50 EUR
für jede weitere Seite ... 0,15 EUR
2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf
einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
je Datenträger ...
5 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be-
vollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck
der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei-
cherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe
und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho-
ben.
(4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt."
 


2.
Nummer 302 420 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagenHöhe
„302 420 - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu
zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
 
1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso-
nen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen
(§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen ...
in voller Höhe
2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG
keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift
nach dem JVEG zu zahlen wäre ...
in voller Höhe
3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden
sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt ...
in voller Höhe".


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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PatRVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatRVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
V. v. 09.12.1997 BGBl. I S. 2872; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2131
§ 2 HaagUrkBefrV (vom 01.01.2023)
... die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 HaagUrkBefrVÄndV
... 211 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Wörter „ Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171 )" ...


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