Nr. | Auslagen | Höhe |
„302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Be- teiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt haben (Dokumentenpauschale): | | |
für die ersten 50 Seiten je Seite ... | 0,50 EUR | |
für jede weitere Seite ... | 0,15 EUR | |
2. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf einem Datenträger (Datenträgerpauschale) je Datenträger ... | 5 EUR | |
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen be- vollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts, 2. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. (2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespei- cherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind. (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erho- ben. (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt." | |
Nr. | Auslagen | Höhe |
„302 420 | - die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben: | |
1. Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso- nen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen (§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen ... | in voller Höhe | |
2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre ... | in voller Höhe | |
3. sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt ... | in voller Höhe". |