Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174 (Nr. 5); Geltung ab 01.08.2020

Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2020 ChemBioLackAusbErprobV

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 1931), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird aufgehoben.



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