Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern (InfluenzaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1; Geltung ab 25.02.2022
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Februar 2022 MasernImpfV § 3

In § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V2) wird die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „31. März 2023" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Februar 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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