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Artikel 1 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (2. NHG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 HG 2021 § 1, Anlage (neu)

Das Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „547.725.714.000" durch die Angabe „572.725.714.000" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „42.694.600.000" durch die Angabe „102.694.600.000" ersetzt.

2.
Der Bundeshaushaltsplan 2021 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. NHG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. NHG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/22 - (Zu Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021)
B. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 358
Entscheidung BVerfGE20231115
... vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum ...