Änderung § 6 GlashütteV vom 16.01.2026

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§ 6 GlashütteV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 6 GlashütteV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 6 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.




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