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§ 6 - Glashütteverordnung (GlashütteV)
V. v. 22.02.2022 BGBl. I S. 218 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 09.03.2022; FNA: 423-5-2-6 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 09.03.2022; FNA: 423-5-2-6 Warenzeichenrecht
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§ 6 Außerkrafttreten
§ 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 GlashütteV offen
1Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 8 Geoschutzreformgesetz G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 m.W.v. 16. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 6 GlashütteV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.01.2026 | Artikel 8 Geoschutzreformgesetz vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 GlashütteV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GlashütteV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlashütteV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Geoschutzreformgesetz
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Artikel 8 AgrarGeoSchRefG Änderung der Glashütteverordnung
... vom 22. Februar 2022 (BGBl. I S. 218) wird wie folgt geändert: § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Außerkrafttreten ... 2022 (BGBl. I S. 218) wird wie folgt geändert: § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt an ... geändert: § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „ § 6 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das ...
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