Abschnitt 1 - Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Frachtschifffahrt oder

b)
Personenschifffahrt.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,

2.
Anwenden der Fahrzeugausrüstung,

3.
Be- und Entladen von Fahrzeugen,

4.
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,

5.
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,

6.
Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,

7.
Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,

8.
Befördern von Personen,

9.
Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,

10.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und

11.
Handeln in Notfallsituationen.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Informieren und Kommunizieren.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.
im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder

2.
im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.



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