Berichtigung - Berichtigung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (12. AuslZuschlVÄndVB k.a.Abk.)

B. v. 22.02.2022 BGBl. I S. 308 (Nr. 7); Geltung ab 28.01.2022

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 28. Januar 2022 12. AuslZuschlVÄndV Artikel 2, AuslZuschlV § 2

Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 25. Januar 2022 (BGBl. I S. 96) ist wie folgt zu berichtigen:

Artikel 2 muss wie folgt lauten:

 
Artikel 2 Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkün­dung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft."



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