Änderung § 4 UkraineAufenthÜV vom 04.05.2022

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§ 4 UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2022 geltenden Fassung
§ 4 UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 138
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 23. Mai 2022 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft.




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