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Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung - UkraineAufenthÜV)

V. v. 07.03.2022 BAnz AT 08.03.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 138
Geltung ab 09.03.2022; FNA: 26-12-11 Ausländerrecht
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Eingangsformel





§ 1 Gegenstand



Diese Verordnung regelt anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen die Einholung des für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.




§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels



(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) 1Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.

(3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.

(4) 1Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländer rechtmäßig. 2Die übrigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt.




§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet



1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. 2Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.




§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 hat 4 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juni 2024 UkraineAufenthÜV offen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. März 2022.




Schlussformel



Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser