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Änderung § 4 UkraineAufenthÜV vom 01.12.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 UkraineAufenthÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung
§ 4 UkraineAufenthÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 138
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft.

(heute geltende Fassung)