Die
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom
25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite" durch die Wörter „durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie" ersetzt.
- 2.
- In § 10 Satz 2 wird die Angabe „31. Mai 2022" durch die Angabe „25. November 2022" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. März 2022.