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Abschnitt 4 - Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung (FKüAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 389, 690 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022 bis 31.07.2029; FNA: 806-22-1-138 Berufliche Bildung
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 1. August 2029 FKüAusbV offen

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2029 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold


Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
1234
1Umgang mit Gästen und
Teammitgliedern
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten be-
triebsangemessen gestalten und die jeweiligen Aus-
wirkungen begründen
b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens,
insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen
und rechtlichen Vorgaben beachten
c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im
Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation, insbe-
sondere an Schnittstellen zu anderen Abteilungen,
berücksichtigen
d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins-
besondere den Kollegen und Kolleginnen sowie
Vorgesetzten, reflektieren und sich teamorientiert
verhalten sowie Feedback annehmen und reflektie-
ren, konstruktives Feedback geben
e) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord-
nen und angemessen darauf reagieren
f) übermittelte Gästewünsche und Gästeerwartungen
entgegennehmen und darauf reagieren
g) übermittelte Gästereaktionen, insbesondere Rekla-
mationen, entgegennehmen, einordnen und situa-
tionsbezogen nach betrieblichen Vorgaben darauf
reagieren
4  
2Annahme und Einlagerung
von Waren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol-
lieren, Differenzen zwischen Soll- und Istbeständen
dokumentieren und die betriebsüblichen Korrektur-
maßnahmen einleiten sowie bei Inventuren und Be-
stellungen mitwirken
b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun-
gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und
des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität
und sichtbare Mängel prüfen sowie bei Abweichun-
gen die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der
rechtlichen Regelungen sowie der betrieblichen Vor-
gaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung der
Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nutzung
technischer Hilfsmittel, und bei Abweichungen be-
triebsübliche Maßnahmen einleiten
d) die Warenannahme, die Leergut- und Transportgut-
annahme sowie die Leergut- und Transportgutrück-
gabe dokumentieren
e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter An-
wendung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend
einlagern
f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor-
schriften im Lager beachten sowie das Lager nach
den betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen
4  
3 Vor- und Nachbereitung
von Arbeiten für die Speisen-
zubereitung sowie Einsatz
von Geräten, Maschinen und
Arbeitsmitteln
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsaufgaben erfassen
b) Arbeitsabläufe planen
c) Waren- oder Materialbedarf ermitteln
d) Geräte, Maschinen und Arbeitsmittel unter Berück-
sichtigung ihrer Einsatzmöglichkeiten auswählen
e) den Arbeitsplatz unter Einhaltung der hygienischen,
arbeitssicherheitstechnischen und ergonomischen
Anforderungen vorbereiten und einrichten
f) Möglichkeiten für wirtschaftliches und sicheres Ar-
beiten, auch durch Einsatz von Maschinen, Geräten
und Arbeitsmitteln, erkennen und umsetzen
g) den Arbeitsplatz, Maschinen, Geräte und Arbeitsmit-
tel nach den betrieblichen Vorgaben nachbereiten,
reinigen und pflegen
h) die Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
10  
4 Anwendung der grundlegen-
den Arbeitstechniken in der
Küche
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Arbeits- und Schnitttechniken anwenden
b) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-
dungsmöglichkeiten zuordnen
c) Lebensmittel blanchieren, kochen und dünsten
d) Rezepturen anwenden und umrechnen
e) Speisen und Gerichte in verschiedenen Formen nach
den betrieblichen Vorgaben anrichten
f) berufsbezogene fremdsprachige Fachbegriffe an-
wenden
8  
g) verschiedene Garverfahren unterscheiden und an-
wenden, insbesondere Blanchieren, Kochen, Braten,
Frittieren und Dünsten
 2
5Wahrnehmung der grund-
legenden Aufgaben in
Service und Wirtschafts-
dienst
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) beim Service nach der betrieblichen Serviceform
mitwirken
b) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in
Gast- oder Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen
und dokumentieren
d) Geschirr- und Besteckbedarf nach den betrieblichen
Vorgaben ermitteln und Geschirr und Besteck an-
lassbezogen verwenden
4  
6 Zubereitung von Salaten,
Eierspeisen und einfachen
Speisen und Gerichten aus
pflanzlichen Nahrungsmitteln
und aus Pilzen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Gemüse, Obst und Kräuter unterscheiden, vorberei-
ten und verarbeiten
b) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verar-
beitungsstufen auswählen und verarbeiten
c) Salate aus pflanzlichen Lebensmitteln, insbesondere
aus Blattsalaten, Gemüse und Obst, sowie aus Dres-
sings und Salatmarinaden zubereiten
d) Eierspeisen zubereiten, insbesondere gekochte Eier,
Rührei, Spiegeleier, Omeletts und Eierpfannkuchen
e) Gemüse zu Beilagen und eigenständigen Speisen
und Gerichten zubereiten
f) Salate, Eierspeisen und Gemüsegerichte anrichten
10  
g) Pilze und Hülsenfrüchte zu Beilagen und eigenstän-
digen Gerichten zubereiten und anrichten
 2
7 Anrichten und Garnieren von
kalten Gerichten, von Süß-
speisen und von Desserts
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) kalte Gerichte mit verschiedenen Produkten nach
betrieblichen Vorgaben zusammenstellen, anrichten
und garnieren
b) Süßspeisen, Desserts und Eis nach den betrieblichen
Vorgaben anrichten und garnieren
c) die Produkthygiene anwenden
4  
8 Zubereitung von einfachen
Suppen, Soßen und Eintöpfen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Brühen und Fonds herstellen 4 
b) gebundene Suppen, Rahmsuppen und Püreesuppen
zubereiten
c) Gemüsesoßen, insbesondere Tomatensoße, zuberei-
ten
d) helle Grundsoßen, insbesondere Bechamelsoße, zu-
bereiten
e) einfache Eintöpfe zubereiten und dabei insbesondere
die jeweilige Garzeit der Zutaten berücksichtigen
 16
9Zubereitung von Sättigungs-
beilagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) Sättigungsbeilagen aus Reis und anderen Getreide-
produkten, aus vorgefertigten Teigwaren und aus
Fertigprodukten zubereiten
b) einfache Kartoffelzubereitungen herstellen, insbe-
sondere Salzkartoffeln, Dampfkartoffeln, Bratkartof-
feln, Kartoffelpüree und Kartoffelsalat
 14
10Zubereitung von einfachen
Fleisch- und Fischgerichten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a) Fleischarten und Fleischteile auswählen, ihre Eigen-
schaften unterscheiden und ihren Verwendungsmög-
lichkeiten zuordnen
b) ausgelöste Fleischteile aus Schlachtfleisch parieren,
zuschneiden, portionieren und bearbeiten
c) ausgelöste Fleischteile aus Schlachtfleisch zuberei-
ten
d) Hausgeflügel parieren, zuschneiden und portionieren
e) ausgelöstes Hausgeflügel zubereiten
f) filetierten, vorportionierten oder ganzen Fisch zu ein-
fachen Fischgerichten verarbeiten
g) einfache Fleisch- und Fischgerichte anrichten
h) die Produkthygiene anwenden
 18


Abschnitt B: Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Berufs-
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
  d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nach-
haltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
5Durchführung von Hygiene-
maßnahmen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-,
Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz anwenden
b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb-
liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCP-
Konzept, umsetzen
c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten
d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter
Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen
auswählen und ökonomisch einsetzen
e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht
beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten
4